ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Rheinland-Pfalz

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Rheinland-Pfalz nennt in seinem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 3 gefährliche Rassen - American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.
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Hessen

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Hessen listet in seiner mehrfach abgeänderten Verordnung (letzte Änderung am 30.11.2022 11) Rassen als gefährlich, ohne in verschiedene Kategorien zu unterscheiden. Darunter befindet sich auch der Rottweiler.
Akttuelle Informationen zur Gesetzes- und Verordnungslage listet das Regierungspräsidium Darmstadt auf.
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Diese Datei herunterladen (Gesetzentwurf_Hessen_131211.pdf)GesetzentwurfGesetzentwurf für ein Hundegesetz
Diese Datei herunterladen (Hundeverordnung Stand 2013-12.pdf)HundeverordnungHundeverordnung Stand 2013-12
Diese Datei herunterladen (Presseerklärung.pdf)PresseerklärungPresseerklärung ADRK 1/2009
Diese Datei herunterladen (Pressemitteilung.pdf)PressemitteilungPressemitteilung SPD 1/2013
Diese Datei herunterladen (Redebeitrag.pdf)RedebeitragRedebeitrag Pauly-Bender, SPD

Thüringen

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Thüringen listete in seinem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren" vom Sommer 2011 4 Rassen als gefährlich auf.
Häufige Fragen
Am 26.01.2018 wurde diese Rasseliste vom Landtag abgeschaft.
Hunde werden künftig nicht mehr anhand ihrer Rasse in gefährliche und nicht gefährliche
Tiere eingeteilt. Vielmehr ist nun das Wesen jedes einzelnen Hundes das entscheidende Kriterium für diese Einstufung.

Ministerium für Inneres und Kommunales
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Nordrhein-Westfalen

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Nordrhein-Westfalen war einsamer Spitzenreiter mit zunächst 42 als gefährlich geltenden Rassen auf der Liste. Nachdem jedoch verdeutlicht worden war, dass manche davon in Deutschland noch nie gesehen worden waren und andere sogar bereits als ausgestorben galten, wurde die Liste im Rahmen einer Umwidmung in ein Landeshundegesetz drastisch reduziert und umfasst nunmehr "nur" noch 14 Rassen. Davon stehen 4 auf der Liste 1 und 10, zu denen auch der Rottweiler gehört, auf der Liste 2 mit den "Hunden bestimmter Rassen". Einzelheiten zum Landeshundegesetz werden in der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) und den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) geregelt.
Die Haltung dieser Hunde bedarf keiner Erlaubnis, es wird aber ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) mittels einer Sachkundebescheinigung verlangt, und um eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu erhalten, muss der Hund einen Verhaltenstest ablegen. Beides ist u. a. auch bei anerkannten Sachverständigen möglich.

Als Sachverständige anerkannte ADRK-Mitglieder:

Bollinger, Alina, Hans-Sachs-Str. 8, 45473 Mühlheim, Kontakt
Eiköter, Sonja & Wolfgang, 41352 Korschenbroich, Kontakt
Hardebusch, Dunja , 58285 Gevelsberg, Kontakt
Hillgemann, Udo, 50767 Köln, Kontakt
Viehoff, Paul Dieter, Uhlenbroicher Weg 11, 47269 Duisburg, Kontakt
 
Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Hundegesetz Stand 2002-12.pdf)Landes-Hundegesetz (LHG) Hundegesetz Stand 2002-12
Diese Datei herunterladen (HvO Durchführung Stand 2003-12.pdf)DFV LHGDurchführungsverordnung Stand 2003-12
Diese Datei herunterladen (Verwaltungsvorschriften_LHG_NRW_020503_02.pdf)VV LHGVerwaltungsvorschriften LHG - Stand 2003-05
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